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"24 STUNDEN BETREUUNG" IM EIGENEN ZUHAUSE
"24 STUNDEN PFLEGE" PFLEGEDIENST AUS POLEN

Sehr verehrte Interessentinnen und Interessenten
Hier der ganze Wortlaut der neuen Beschäftigungsverordnung:
§ 1 Grundsatz Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19
Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) bedarf in den Fällen der § 2 bis 16 nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß
§ 39 des Aufenthaltsgesetzes.
§ 2 Aus- und Weiterbildungen Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines
Aufenthaltstitels für ein Praktikum - während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums
(§ 16 des Aufenthaltsgesetzes), das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungszieles
nachweislich erforderlich ist,
- im Rahmen eines von der Europäischen Gemeinschaft finanziell geförderten Programms,
- bis zu einem Jahr im Rahmen eines nachgewiesenen internationalen Austauschprogramms von Verbänden und öffentlich-rechtlichen
Einrichtungen oder studentischen Organisationen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit oder
- an Fach- und
Führungskräfte, die ein Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Europäischen Gemeinschaft oder Mitteln
internationaler zwischenstaatlicher Organisationen erhalten (Regierungspraktikanten).
§ 3 Hochqualifizierte K
einer Zustimmung bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.
§ 4 Führungskräfte Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura,
- Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur
gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,
- Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder
Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit diese durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der
Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind oder
- leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands
tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions-, und Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit
in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.
§ 5
Wissenschaft, Forschung und Entwicklung Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- wissenschaftliches Personal von Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Forschung und Lehre, von Forschungs- und
Entwicklungseinrichtungen sowie an Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen,
- Gastwissenschaftlerinnen
und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtlichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln
finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung,
- Ingenieure
und Techniker als technische Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers
oder
- Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich anerkannter privater Ersatzschulen.
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"24 STUNDEN PFLEGE" DURCH PFLEGEPERSONAL
AUS POLEN, OSTEUROPÄISCHER PFLEGEDIENST
§ 6 Kaufmännische
Tätigkeiten Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an- Personen, die bei einem Arbeitgeber
mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden, oder
- Personen, die für einen Arbeitgeber
mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Verträge schließen oder Waren, die für die
Ausfuhr bestimmt sind, an kaufen sollen, und sich im Rahmen ihrer Beschäftigung unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen
Aufenthaltes im Ausland insgesamt nicht länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten im Inland
aufhalten.
§ 7 Besondere Berufsgruppen Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- Personen einschließlich ihres Hilfspersonals, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland in
Vorträgen oder in Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen
sportlichen Charakters im Inland tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb von zwölf Monaten
nicht übersteigt,
- Personen, die im Rahmen von Festspielen oder Musik- und Kulturtagen beschäftigt oder im Rahmen
von Gastspielen oder ausländischen Film- und Fernsehproduktionen entsandt werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate
innerhalb, von zwölf Monaten nicht übersteigt,
- Personen, die in Tagesdarbietungen bis zu fünfzehn Tage im Jahr
auftreten, oder
- Berufssportlerinnen und Berufssportler oder Berufstrainerinnen und Berufstrainer, deren Einsatz
in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren am Wettkampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtungen Vorgesehen ist,
wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Verein oder die Einrichtung ein Bruttogehalt zahlt, das mindestens 50
Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt und der für die Sportart zuständige
deutsche Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Sportbund die sportliche Qualifikation als Berufssportlerin
oder Berufssportler oder die fachliche Eignung als Trainerin oder Trainer bestätigt,
- Fotomodelle, Werbetypen,
Mannequins oder Dressmen, wenn der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigungen vor deren Aufnahme
angezeigt hat.
§ 8 Journalistinnen und Journalisten
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland,
deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist.
§ 9 Beschäftigungen, die nicht
in erster Linie dem Erwerb dienen Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Gemeinschaft beruhenden
Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder
- vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte.
§ 10 Ferienbeschäftigungen Keiner
Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Studierende sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen
und Fachschulen zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten,
die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist.
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DIE "24 STUNDEN BETREUUNG" DURCH
EINE POLNISCHE PFLEGEKRAFT
§ 11 Kurzfristig entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
für bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in das Inland entsandt werden, um
- gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anlagen und Programme der elektronischen Datenverarbeitung, die bei dem
Arbeitgeber bestellt worden sind, aufzustellen und zu montieren, in ihre Bedienung einzuweisen, zu warten oder zu
reparieren,
- erworbene Maschinen, Anlagen und sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu
werden,
- erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zwecke des Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu demontieren,
- unternehmenseigene Messestände oder Messestände für ein ausländisches Unternehmen, das im Sitzstaat des Arbeitgebers
ansässig ist, auf- und abzubauen und zu betreuen, oder
- im Rahmen von Exportlieferungs- und Lizenzverträgen einen
Betriebslehrgang zu absolvieren. In den Fällen der Nummern 1 und 3 setzt die Befreiung von der Zustimmung voraus, dass der
Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigungen vor deren Aufnahme angezeigt hat.
§ 12
Internationale Sportveranstaltungen Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen,
die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige
Organisationskomitee akkreditiert werden, soweit die Bundesregierung Durchführungsgarantien übernommen hat,
insbesondere- die Repräsentanten, Mitarbeiter und Beauftragten von Verbänden oder Organisationen ein schließlich
Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten,
- die Spieler und bezahltes Personal der teilnehmenden
Mannschaften,
- die Vertreter der offiziellen Verbandspartner und offizielle Lizenzpartner,
- die Vertreter der Medien einschließlich des technischen Personals, die Mitarbeiter der Fernseh- und
Medienpartner.
§ 13 Internationaler Straßen- und Schienenverkehr (1) Keiner Zustimmung bedarf die
Erteilung eines Aufenthaltstitels an das Fahrpersonal eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland im grenzüberschreitenden
Straßenverkehr, soweit- das Unternehmen diesen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Arbeitgeber für seine
drittstaatsangehörigen Fahrer eine Fahrerbescheinigung ausgestellt wurde nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates
vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderung aus oder nach einem
Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 95 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über
die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland,
der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik und die Anpassungen der die Europäischen Union begründenden Verträge - Anhang II: Liste nach Artikel 20 der
Beitrittsakte -- 8. Verkehrspolitik -- C. Straßenverkehr (Abl. EG Nr. L 236 S. 449), oder
- das Unternehmen diesen
Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist, für
einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten.
Satz 1 gilt im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Omnibussen ohne Fahrerbescheinigung auch dann, wenn das Fahrzeug
im Inland zugelassen ist.
(2) Im grenzüberschreitenden Schienenverkehr gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz
1 ohne Fahrerbescheinigung auch ungeachtet der Zulassung des Fahrzeuges.
§ 14 Schiffahrt und Luftverkehr
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an- die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen
im internationalen Verkehr,
- die nach dem Seelotsgesetz für den Seelotsendienst zugelassenen Personen,
- das technische Personal auf Binnenschiffen und im grenzüberschreitenden Verkehr das für die Gästebetreuung
erforderliche Bedienungs- und Servicepersonal auf Personenfahrgast schiffen oder
- die Besatzungen von Luftfahrzeugen
mit Ausnahme der Luftfahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren bei Unternehmen mit Sitz im Inland.
§ 15
Dienstleistungserbringung Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von ihren
Arbeitgebern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden,
wenn- der Aufenthaltstitel bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten erteilt wird und sie bei dem Arbeitgeber zuvor
mindestens sechs Monate tatsächlich und ordnungsgemäß im Sitzstaat beschäftigt waren, oder
- der Aufenthaltstitel
bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten erteilt wird und sie bei dem Arbeitgeber zuvor mindestens zwölf Monate tatsächlich
und ordnungsgemäß im Sitzstaat beschäftigt waren. Sollen die betreffenden Personen erneut in das Bundesgebiet entsandt werden,
ist die Beschäftigung nur dann zustimmungsfrei, wenn zuvor die für die Befristung nach Nummer 1 oder Nummer 2 genannten
oraussetzungen erneut erfüllt sind.
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"RUND UM DIE UHR" SENIORENBETREUUNG
DURCH POLNISCHE PFLEGEKRÄFTE
§ 16 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel Tätigkeiten
nach den §§ 2, 4 bis 13, die bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten im Inland ausgeübt werden,
gelten nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Gleiches gilt für Tätigkeiten von Personen, die nach den
§§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
§ 17 Grundsatz (1)
Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, die keine qualifizierte
Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes), nur nach den Vorschriften dieses Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen.
(2) Soweit nach Absatz 1 eine Zustimmung zur
Aufnahme einer Beschäftigung erteilt worden ist, für die in diesem Abschnitt eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist, kann der
Aufnahme einer zeitlich begrenzten Beschäftigung nach einer anderen Bestimmung dieses Abschnittes vorbehaltlich besonderer
Regelungen erst im folgenden Kalenderjahr zugestimmt werden.
§ 18 Saisonbeschäftigungen
Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft,
im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von mindestens 30 Stunden
wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bis zu insgesamt vier Monaten im Kalenderjahr
erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung
des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Der Zeitraum für die Beschäftigung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. Satz 2
gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.
§ 19 Schaustellergehilfen Die
Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung im Schaustellergewerbe kann bis zu insgesamt neun
Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für
Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind.
§ 20
Au pair-Beschäftigung Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel für Personen mit Grundkenntnissen der deutschen
Sprache erteilt werden, die unter 25 Jahre alt sind und in einer Familie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird,
bis zu einem Jahr als Au pair beschäftigt werden.
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POLNISCHER PFLEGEDIENST "RUND UM DIE UHR"
ALS ALTERNATIVE ZUM PFLEGEHEIM
§ 21 Haushaltshilfen Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel
zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung bis zu drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbeiten in
Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann erteilt werden, wenn die betreffenden
Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das
Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Innerhalb des Zulassungszeitraums von drei Jahren kann die Zustimmung zum Wechsel des Arbeitgebers erteilt werden. Für eine erneute Beschäftigung nach der Ausreise darf die Zustimmung
nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sich die betreffende Person nach der Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten
hat, wie sie zuvor im Inland beschäftigt war.
§ 22 Hausangestellte von Entsandten
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung als Hausangestellte bei Personen, die für einen
Zeitraum von bis zu zwei Jahren für ihren Arbeitgeber oder im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz im Ausland im Inland tätig
werden (Entsandte), kann für diesen Zeitraum erteilt werden, wenn die Entsandten vor ihrer Einreise die Hausangestellten seit
mindestens einem Jahr in ihrem Haushalt zur Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren oder eines pflegebedürftigen
Haushaltsmitgliedes beschäftigt haben. Die Zustimmung kann höchstens um drei Jahre verlängert werden.
§ 23
Kultur und Unterhaltung Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel bei Personen erteilt werden, die- eine
künstlerische oder artistische Beschäftigung oder Beschäftigung als Hilfspersonal, das für die Darbietung erforderlich ist,
ausüben,
- zu einer länger als drei Monate dauernden Beschäftigung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film-
oder Fernsehproduktionen entsandt werden.
§ 24 Praktische Tätigkeiten ais Voraussetzung für die Anerkennung
ausländischer Abschlüsse Ist für eine qualifizierte Beschäftigung, zu der eine Zustimmung erteilt werden soll, die
inländische Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses notwendig und setzt diese Anerkennung eine befristete
praktische Tätigkeit in Deutschland voraus, kann dem Aufenthaltstitel für die Ausübung dieser befristeten Tätigkeit zugestimmt
werden.
§ 25 Grundsatz Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum
Zwecke der Beschäftigung, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzt (18 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)
und nicht nach Abschnitt 1 zustimmungsfrei ist, nach den Vorschriften dieses Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes
zustimmen.
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POLNISCHER PFLEGEDIENST- "BETREUUNG 24H"
DURCH POLNISCHE PFLEGEKRÄFTE
§ 26 Zeitlich begrenzte Zulassungen von Sprachlehrern und Spezialitätenköchen
(1) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann Lehrkräften zur Erteilung
muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zu ständigen berufskonsularischen Vertretung
bis zu einer Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.
(2) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann Spezialitätenköchen für die Beschäftigung in
Spezialitätenrestaurants bis zu einer Geltungsdauer von vier Jahren erteilt werden.
(3) Eine erneute Zustimmung
zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt darf den in den Absätzen 1 und 2
genannten Ausländern nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels und der Ausreise
erteilt werden.
§ 27 lT-Fachkräfte und akademische Berufe Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer
Beschäftigung kann erteilt werden- Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine
vergleichbare Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der lnformations- und Kommunikationstechnologie besitzen,
- Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildurig oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, wenn an
ihrer Beschäftigung wegen ihrer fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht, oder
- Hochschulabsolventen
nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes für einen angemessenen Arbeitsplatz.
§ 28 Leitende Angestellte und
Spezialisten Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann erteilt
werden- leitenden Angestellten und anderen Personen, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere,
vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen (Spezialisten) eines im Inland ansässigen Unternehmens
für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen, oder
- leitenden Angestellten für eine Beschäftigung
in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen
Gemeinschaftsunternehmen.
§ 29 Sozialarbeit Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur
Ausübung einer Beschäftigung kann Fachkräften erteilt werden, die von einem deutschen Träger in der Sozialarbeit
für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien beschäftigt werden und über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügen.
§ 30 Pflegekräfte Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung als
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerin oder Altenpfleger mit einem bezogen auf einschlägige
deutsche beruferechtliche Anforderungen gleichwertigen Ausbildungsstand und ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen
kann erteilt werden, sofern die betreffenden Personen von der Bundesagentur für Arbeit auf Grund einer Absprache mit
der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind.
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POLNISCHE HAUSHALTSHILFE ZUR
"24H PFLEGE" UND "24H BETREUUNG"
§ 31 Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann ohne
Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden zur Ausübung einer Beschäftigung
von bis zu drei Jahren
- als qualifizierte Fachkraft, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt,
im Rahmen des Personalaustausches innerhalb eines international tätigen Unternehmens oder Konzerns,
- für im Ausland
beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil,
wenn die Tätigkeit zur Vorbereitung von Auslandsprojekten unabdingbar erforderlich ist, der Arbeitnehmer bei der Durchführung
des Projektes im Ausland tätig wird und über eine mit deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation und darüber hinaus
über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügt.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann
die Zustimmung zum Aufenthaltstitel, auch für Fachkräfte des Auftraggebers des Auslandsprojektes erteilt werden, wenn die
Fachkräfte im Zusammenhang mit den vorbereitenden Arbeiten vorübergehend vorn Auftragnehmer beschäftigt werden, der Auftrag
eine entsprechende Verpflichtung für den Auftragnehmer enthält und die Beschäftigung für die spätere Tätigkeit im Rahmen des
fertig gestellten Projektes notwendig ist. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn der Auftragnehmer keine Zweigstelle oder Betriebe
im Ausland hat.
§ 32 Grundsatz (1) Die Bundesagentur für Arbeit kann abweichend von den Regelungen in den
Abschnitten 2 und 3 der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, die keine (§ 18 Abs.3 des
Aufenthaltsgesetzes) oder eine mindestens dreijährige Berufsausbildung (§ 18 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) voraussetzt,
nur nach den Vorschriften dieses Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen.
(2) Soweit eine Zustimmung
nach Absatz 1 zur Aufnahme einer befristen Beschäftigung nach den §§ 33, 35 oder 36 dieser Verordnung erteilt worden ist,
kann der Aufnahme einer zeitlich befristeten Beschäftigung nach einer anderen Bestimmung der Abschnitte 2 bis 5 vorbehaltlich
besonderer Regelungen erst in dem Kalenderjahr zugestimmt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die befristete Beschäftigung nach §§ 33, 35 oder 36 endete.
§ 33 Deutsche
Volkszugehörige Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung von
deutschen Volkszugehörigen erteilt werden, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen.
§
34 Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco,
Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung
einer Beschäftigung erteilt werden.
§ 35 Fertighausmontage Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne
Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Personen erteilt werden, die von einem Fertighaushersteller
mit Sitz im Ausland für bis zu insgesamt neun Monate im Kalenderjahr in das Inland entsandt werden, um bestellte, von
ihrem Arbeitgeber im Ausland hergestellte Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen aufzustellen und zu
montieren. Satz 1 gilt auch für die im Zusammenhang mit der Montage der notwendigen Installationsarbeiten.
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POLNISCHER PFLEGEDIENST "RUND UM DIE UHR"
ZUR "24 STUNDEN BETREUUNG" ZUHAUSE
§
36 Längerfristig entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung
einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Personen erteilt werden,
die von ihren Arbeitgebern mit Sitz im Ausland länger als drei Monate in das Inland entsandt werden, um- gewerblichen
Zwecken dienende Maschinen, Anlagen und Programme der elektronischen Datenverarbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt
worden sind, aufzustellen und zu montieren; in ihre Bedienung einzuweisen, zu warten oder zu reparieren,
- erworbene gebrauchte Anlagen zum Zwecke des Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu demontieren. Die Zustimmung
ist auf die vorgesehene Beschäftigungsdauer zu befristen, die Frist darf drei Jahre nicht übersteigen.
§ 37
Grenzgängerbeschäftigung Die Zustimmung kann zu einer Grenzgängerkarte nach § 12 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung
zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.
§ 38 Grundsatz Besteht eine zwischenstaatliche Vereinbarung, die die Ausübung einer Beschäftigung regelt,
bestimmt sich die Erteilung der Zustimmung gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes nach dieser Vereinbarung. Im Übrigen finden
die §§ 39 bis 41 Anwendung.
§ 39 Werkverträge (1) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung auf der
Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung für die Beschäftigung im Rahmen von Werkverträgen bei demselben Arbeitgeber
kann für längstens zwei Jahre erteilt werden. Steht von vornherein fest, dass die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei
Jahre dauert, kann die Zustimmung bis zur Höchstdauer von drei Jahren erteilt werden. Verlässt der Beschäftigte das Inland
und ist sein Aufenthaltstitel erloschen, so darf eine neue Zustimmung nur erteilt werden, wenn der Zeitraum zwischen Ausreise
und erneuter Einreise als Beschäftigter im Rahmen von Werkverträgen nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren
Aufenthaltstitel. Der Zeitraum nach Satz 3, in dem eine Zustimmung nicht erteilt werden darf, beträgt höchstens zwei Jahre;
er beträgt höchstens drei Monate, wenn die betreffende Person vor der Ausreise nicht länger als neun Monate im Inland
beschäftigt war.
(2) Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das auf der Grundlage einer
wischenstaatlichen Vereinbarung über Werkvertragsarbeitnehmer tätig ist, vorübergehend in das Inland als leitende
Mitarbeiter oder als Verwaltungspersonal mit betriebsspezifischen Kenntnissen für eine Beschäftigung bei der Niederlassung
oder einer Zweigstelle des Unternehmens oder zur Durchführung von Revisionen entsandt werden, kann die Zustimmung zu
einem Aufenthaltstitel zur Ausübung der Beschäftigung in dem für die Werkvertragstätigkeit erforderlichen Umfang für
bis zu insgesamt vier Jahre erteilt werden. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und. Arbeit kann die Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit
an Beschäftigte der Bauwirtschaft im Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den beschäftigten. gewerblichen
Personen des im Inland ansässigen Unternehmens zahlenmäßig beschränken. Dabei ist darauf zuachten, dass auch kleine
und mittel ständische im Inland ansässige Unternehmen angemessen berücksichtigt werden.
§ 40
Gastarbeitnehmerinnen und Gastarbeitnehmer Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer
Beschäftigung von bis zu 18 Monaten kann erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf der Grundlage einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur beruflichen
und sprachlichen Fortbildung (GastarbeitnehmerVereinbarung) mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt,
beschäftigt wird.
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"24 STUNDEN BETREUUNG" DURCH POLNISCHEN
PFLEGEDIENST "RUND UM DIE UHR"
§ 41 Sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen (1) Keiner Zustimmung bedarf die
Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung, soweit dies in zwischenstaatlichen Verträgen
bestimmt ist.
(2) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann erteilt werden, wenn eine zwischenstaatliche
Vereinbarung dies bestimmt (§ 18 Abs. 3 und 4 und § 39 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes).
(3) Für zwischenstaatliche Vereinbarungen, in denen bestimmt ist, dass jemand für eine Beschäftigung keiner
Arbeitsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis bedarf, gilt Absatz 1, bei Vereinbarungen, in denen bestimmt ist, dass
eine Arbeitsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Für Fach- oder Weltausstellungen, die nach dem Pariser Übereinkommen über Internationale Ausstellungen vom 22.
November 1928 (BGBI. 1974 II 5. 276) registriert sind, kann für Angehörige der ausstellenden Staaten die Zustimmung zu
einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie für den ausstellenden Staat zur Vorbereitung,
Durchführung oder Beendigung des nationalen tätig werden.
§ 42 Vermittlung Die Arbeitsvermittlung von Ausländern
aus dem Ausland und die Anwerbung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für eine Beschäftigung im Inland darf für eine Beschäftigung nach den §§
10, 18, 19, 21, 30 und 40 nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.
§ 43
Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Abs. 2 Nr. 9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 42 eine dort genannte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung durchführt.
§ 44
Verfahren Die §§ 6, 7, 9 und 12 bis 15 der Beschäftigungsverfahrensverordnung gelten für die Zulassung oder nach
einer Zulassung aus dem Ausland entsprechend, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.
§ 45 Befristungen (1) Bei Beschäftigungen, für die nach dieser Verordnung oder einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist, darf die. Zustimmung längstens
für die vorgesehene Dauer der Beschäftigung erteilt werden.
(2) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus-
und Weiterbildung nach § 17 des Aufenthaltsgesetzes ist die Zustimmung bei der Ausbildung für die nach der
Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und bei der Weiterbildung für die Dauer zu erteilen, die
nachweislich eines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften Weiterbildungsplanes zur Erreichung des
Weiterbildungszieles erforderlich ist.
§ 46 Übergangsregelungen (1) Die einem Ausländer vor dem 1. Januar 2005 gegebene Zusicherung der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung gilt als Zustimmung zur Erteilung eines
Aufenthaltstitels fort.
(2) Die einer IT-Fachkraft nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für
hoch qualifizierte Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte befristete Arbeitserlaubnis gilt
als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung fort.
(3) Eine bis zum 31. Dezember
2004 arbeitsgenehmigungsfrei aufgenommene Beschäftigung gilt ab dem 1. Januar 2005 als zustimmungsfrei.
(4) Die Regelung
des § 7 Abs. 4 gilt auch für Berufssportlerinnen und Berufssportler bei der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels, wenn sie ein
am 7. Februar 2002 bestehendes Vertragsverhältnis unter den bis dahin geltenden aufenthaltsrechtlichen Regelungen bei
demselben Arbeitgeber fortsetzen.
§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. § 26 Abs. 1 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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"24H Pflege"
Sie sind mit uns zufrieden?
Also freuen wir uns.
Sie sind mit uns nicht zufrieden?
Das darf es nicht geben. Rufen Sie uns an, wir sind für Sie solange da, bis alles stimmt.
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"Betreuung"
Wir legen unsere Karten auf den Tisch
Unsere Kosten:
Vermittlungsgebühr für 12 Monate 850 EUR brutto.
Monatliche Kosten unserer Partner 1400 bis 1700 Euro brutto.
Eimalige Anreisekosten 80 Euro.
Bei freier Kost und Logis
Es wird keine weiteren versteckten Kosten geben.
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